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Dienstag, 1. Februar 2011

Fotorecht - Was muss ich bei der Veröffentlichung meiner Bilder beachten


Jedem, der seine Bilder irgendwann in der Öffentlichkeit präsentieren möchte, stellt sich die Frage, was darf ich fotografieren und vor allem was darf ich davon hinterher veröffentlichen? Und diese Frage ist nicht einmal so unwichtig, denn mit der Veröffentlichung seiner Bilder betritt man einen neuen Rechtsraum und in diesem gelten andere Regeln, als wenn ihr eure Bilder bei Tante Erna zu Hause zeigt. Denn egal ob im Internet, bei einer Ausstellung oder wo auch immer. Nun kann die breite Öffentlichkeit eure Bilder anschauen und nun kann es gut und gerne passieren, dass ihr mit euren Bildern die Rechte anderer verletzt.

Aber was bedeutet das denn nun genau? Darf ich das Bild von der Burg aus dem letzten Urlaub oder das Strandbild mit den vielen Touris drauf nun veröffentlichen oder nicht? Ich bin ich kein Anwalt und von daher auch kein Experte. Dennoch kenne ich ein paar Grundlagen und möchte deswegen etwas Klarheit ins Thema zu bringen.

Da wäre zum Einen mal der schöne Begriff „Panoramafreiheit“. Diese erlaubt es einen, ohne weitere Hilfsmittel, alles von einem öffentlichen Raum aus zu fotografieren, was nicht nur vorübergehend installiert ist. Das heisst also, die eben angesprochenen Burg darf fotografiert und veröffentlicht werden, wenn ihr bei der Aufnahme auf einem öffentlich zugänglichen Platz steht. Cristos verhüllter Reichstag in Berlin damals jedoch nicht, da dieses „Kunstwerk“ eben nur vorübergehend installiert war. Die Schweiz sieht das im Übrigen anders und zählt auch zeitlich vergängliche Kunstwerke durchaus zur Panoramafreiheit. Und da sind wir auch schon am Problem des Ganzen. Die Panoramafreiheit sieht jedes Land etwas anders. So dürft ihr z.B. eure Aufnahmen vom Pariser Eifelturm bei Tag ohne Probleme veröffentlichen, die Nachtaufnahmen mit dem beleuchteten Eifelturm jedoch nicht, da es die Panoramafreiheit in Frankreich nicht gibt und die Stadt somit zwar für den Eifelturm selber keine Urheberrechte mehr beanspruchen kann, sehr wohl aber für die Lichtinstallation. Noch drastischer ist es in Belgien. Hier ist es z.B. generell nicht erlaubt, Bilder vom Atomium zu veröffentlichen. Von daher tut ihr also immer gut daran euch im Vorfeld zu informieren, ob und wie es Panoramafreiheit gibt. Wenn es sie gibt, bedeutet das für euch: Ihr dürft von jedem öffentlichen Raum aus fotografieren und die Bilder anschliessend auch veröffentlichen. Es muss eben nur erstens ohne Hilfsmittel geschehen, d.h. schon allein wenn ihr für einen besseren Blickwinkel auf eine Leiter steht, kommt ihr in Schwierigkeiten. Das ist unter anderem eine der Diskussionen bei Google Street View zur Zeit. Ausserdem muss die Aufnahme von einem öffentlichen Platz aus aufgenommen werden, also z.B. von einer Strasse oder einem öffentlich zugänglichen Weg. Somit ist natürlich auch klar, dass schon allein Bilder von eurem Balkon aus problematisch werden könnten, wenn dort noch anderes zu sehen ist ausser purer Landschaft, denn hier befindet ihr euch nicht mehr auf öffentlichem Boden.

Panoramafreiheit gilt draussen. Was aber muss man innerhalb von Gebäuden beachten? Hier ist die Sache nun eigentlich ganz einfach, denn hier gibt der Eigentümer an, was man darf. Er kann dem Fotografen also genau vorschreiben, was er darf und was nicht, also z.B. das Fotografieren zwar erlauben, aber nicht die Veröffentlichung. Er kann auch ein Entgelt verlangen. Kirchen dürfen sogar das Fotografieren während Gottesdiensten oder Trauungen verbieten, was übrigens gar nicht so selten der Fall ist. Wenn ihr also eine Hochzeit fotografieren wollt, solltet ihr schon im Vorfeld mit dem entsprechenden Pfarrer sprechen, um Unannehmlichkeiten und Streitereien zu vermeiden.

Das Ganze gilt natürlich auch für Aufnahmen in Zoos. Auch hier haben die Bertreiber Eigentumsrechte und können einem genau vorschreiben, was man darf und was nicht. Und dies wird auch ganz unterschiedlich gemacht. So dürft ihr mit den Bildern des einen Zoos umgehen wie ihr wollt und der andere Zoo verbietet das Fotografieren dagegen komplett. Ungemein kompliziert und aus diesem Grund gibt es im Internet eine Liste mit deutschen Zoos die zeigt, was man jeweils darf und was nicht.

Die letzte Sache sind die Personen. Und hier kommen wohl am ehesten Probleme auf einen zu, da sich diese im Vergleich zum starren und stillen Atomium recht schnell wehren können und dies auch gerne tun. Ganz einfach ist die Lage, wenn ihr eine Einwilligung der fotografierten Person habt. Dann dürft ihr die Bilder im Rahmen dieser Einwilligung anschliessend ohne Weiteres verwenden. Zur Einwilligung reicht es übrigens schon aus, wenn die Personen im vollen Bewusstsein vor eurer Kamera posieren und euch regelrecht zu Aufnahmen auffordern. Besser ist natürlich aber immer die schriftliche Vereinbarung. Ohne Erlaubnis solltet ihr ansonsten keine Aufnahmen direkt von fremden Personen machen, da dies im Nachhinein nur Ärger mit sich bringen kann.

Aber wie ist es denn nun mit meinem Urlaubsfoto, wo rein zufällig so ein Touri in meine Aufnahme gelaufen ist. Muss ich den dann wirklich um Erlaubnis fragen? Nein, denn hierfür hat der Gesetzgeber die schöne Bezeichnung „Personen als Beiwerk“ eingeführt. Wenn Personen auf dem Bild nicht als Hauptmerkmal und entscheidendes Kriterium für die Wirkung des Bildes gelten, wenn also das Bild auch ohne Personen die gleiche Wirkung erzielen würde und die Person nicht der Blickfang des Bildes darstellt, dann ist sie nur Beiwerk und das Bild darf im Nachhinein veröffentlicht werden.

Gleiches gilt für Versammlungen. Menschen, die sich an einem öffentlichen Ort versammeln und den gemeinsamen Willen haben, etwas gemeinsam zu tun, müssen damit rechnen, dass sie fotografiert werden und dies auch erlauben. Dabei ist es unerheblich, wie viele Personen daran teilhaben. Es herrscht immer noch vielfach die Meinung, dass man Personengruppen ab einer bestimmten Anzahl immer fotografieren darf. Dies ist eben falsch. So darf man die wartende Menge an der Busstation nicht fotografieren, da hier der gemeinsame Wille fehlt. Egal ob dort zwei, drei oder ganze Fussballmannschaften warten.

Beim Fotografieren solcher Ansammlungen ist übrigens noch darauf zu achten, dass in der Aufnahme der Charakter der Veranstaltung mit dargestellt werden muss. D.h. es sollte noch zu erkennen sein, dass es sich um eine Veranstaltung gehandelt hat. Das bedeutet, dass man nicht einfach spezielle Personen herausnehmen und fotografieren sollte, da hier die Veranstaltung in der Regel dann nicht mehr zu erkennen ist und das Bild doch eher wie ein Soloportrait wirkt.

Wie ihr schon hier seht, ist das Fotorecht eine komplizierte Sache. Ich habe nur einen ganz rudimentären und oberflächlichen Blick über das Thema schweifen lassen, damit man einen Überblick erhält und eine gewisse Grundahnung davon hat, was man darf und was nicht. Natürlich gibt es allein in den angesprochenen Themen eine Vielzahl von Sonderfällen. Aber ich denke, wenn man diese Grundlagen wenigstens ein bisschen verinnerlicht hat, dann hat man schon etwas mehr Sicherheit vor Abmahnungen und Rechtsstreitereien.

Wer es übrigens genauer wissen möchte. Auf einfach-persoenlich.de findet sich ein neunteiliges Tutorial zum Thema Fotorecht und auch der law-blog hat unter ein ausführlichen Text dazu.

2 Kommentare:

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